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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
In dem dem zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten rückwirkend zum Beginn der Ehe die Änderung des Güterstandes von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau machte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dessen Erben den güterrechtlichen Zugewinn geltend. Das FA sah in der nach § 1378 Abs. 3 BGB von Gesetzes wegen entstehenden Ausgleichsforderung insoweit eine Schenkung auf den Todesfall i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG, als diese auf den Zeitraum zwischen Beginn der Ehe und dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes entfällt.
Das FG hat entschieden, dass keine Schenkung auf den Todesfall vorliege, da die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen sei. Entgegen R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR handel...