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Haftung des Gesellschaftsorgans
Der NWB MAAAC-48770 entschieden: Ein GmbH-Geschäftsführer bzw. AG-Vorstand, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft entsprechend den sozial- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht wegen Verletzung der Massesicherungspflicht gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Er verletzt seine Insolvenzantragspflicht zudem nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung einer möglichen Insolvenzlage den Rat eines Experten einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht, wenn er dess...