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Veräußerungsbedingte unterjährige Auflösung einer Ansparrücklage als Veräußerungsgewinn
Die veräußerungsbedingte unterjährige Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage zählt gem. nrkr. NWB OAAAC-38695 (BFH-Az.: X R 43/06, EFG 2007 S. 580) nicht zum laufenden Gewinn, sondern erhöht zusammen mit dem Gewinnzuschlag den (begünstigten) Veräußerungsgewinn (Bezug: § 7g Abs. 4, 5 EStG).
Praxishinweise: (1) Der Kläger hatte zum 31.12.1999 eine Ansparrücklage gebildet. Nachdem er im Jahr 2001 berufsunfähig geworden war, veräußerte er seinen Betrieb zum 31.8.2001 und löste die Ansparrücklage auf; den Gewinn behandelte er als begünstigten Veräußerungsgewinn. Das FG gab der Klage statt und ließ die Revision im Hinblick auf das beim BFH bereits anhängige Parallelverfahren X R 31/03 zu.
(2) Zwischenzeitlich hat der BFH in dem Parallelverfahren X...