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Parkplatzgestellung: Ein geldwerter Vorteil?
Die OFD Münster hat sich mit einer Kurzinformation vom (Nr. 017/2007, StuB 2007 S. 516) zum geldwerten Vorteil durch Parkraumgestellung an Arbeitnehmer geäußert.
Aus Verwaltungssicht sei die steuerliche Behandlung bei der Gestellung von Park- und Einstellplätzen durch den Arbeitgeber durch den – 1 V B 3 geregelt. Danach ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht zu besteuern. Zwar ist nach dem die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Diese Entscheidung widerspricht aber der zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Verwaltungsauffassung. Das Urteil enthält aus dieser Verwaltungssicht keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer Wiederaufnahme der Erörterungen zwingen. Das o. g. Urteil des FG Köln wird daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt. Die OFD Münster betont, dass auch durch die Einführung des Werktorprinzips ab dem Kalenderjahr 2007 kein Grund für eine geänderte Verwaltungssicht bestehe.