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Gesonderte Feststellung nach § 17 GrEStG
Das FinMin Baden-Württemberg nimmt zur Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG Stellung. Behandelt werden insbesondere auch die örtliche Zuständigkeit, Aufteilungsmaßstab, Zuständigkeitsvereinbarung, Regelungsinhalt der Feststellung und Anwendung des § 17 Abs. 4 GrEStG.