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Verzicht auf die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurde in § 22 Abs. 1 GrEStG ein neuer Satz 2 aufgenommen, der vorsieht, dass die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen zulassen können. Das FinMin Nordrhein-Westfalen hat für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen: (a) für Grundstückserwerbe von Todes wegen; (b) für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten des Veräußerers; (c) für Rechtsvorgänge zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich; (d) für Grundstückserwerbe durch die Bundesrepublik Deutschland, durch ein Land oder durch ei...