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FG Hessen 07.05.2007 6 V 16/07, NWB direkt 32/2007 S. 10

Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaft

Die einzelnen Gesellschafter einer Bruchteilsgemeinschaft können die der Bruchteilsgemeinschaft in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abziehen, wenn nicht die Gemeinschaft selbst, sondern nur die einzelnen Gesellschafter Unternehmer i. S. des Gesetzes sind. Art. 17 Abs. 2a der 6. EG-RL über den Vorsteuerabzug steht nicht in allen Punkten mit dem Ziel der Steuerneutralität im Einklang. Sie verlangt ebenso wie § 15 Abs. 1 UStG, dass die vorsteuerbelastete Eingangsleistung für das Unternehmen der Person ausgeführt wird, die den Vorsteuerabzug geltend macht. Eine unternehmerisch tätige Gesellschaft ist nicht zum Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen berechtigt, die an ihren bzw. ihre Gesellschafter ausgeführt werden.