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Gewährung des Rabattfreibetrags bei Arbeitnehmern verbundener Betriebe
Arbeitslohn, der nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird, unterliegt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann dem Lohnsteuerabzug, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlt wird. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung des § 8 Abs. 3 EStG selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen dem Arbeitgeber nahestehen. Der Begriff des arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetriebs gilt im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG nicht. Hersteller einer Ware i. S. des § 8 Abs. 3 EStG ist sowohl der Arbeitgeber, der den Gegenstand selbst produziert, als auch derjenige, der eine Ware auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem anderen fertigen lässt. Dabei reicht es nicht aus, dass er lediglich am Herstellungsprozess bete...