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Ausschüttungen eines französischen Investmentfonds
Bei einer SICAV handelt es sich nicht um eine in Frankreich ansässige Gesellschaft i. S. des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens. Die Rechtsfolge des Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA Frankreich ist auf Dividenden nur anzuwenden, wenn diese von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören.