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FG Hamburg 19.04.2007 5 K 114/05 , NWB direkt 32/2007 S. 3

Berichtigung nach § 129 AO

Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt auch dann in Betracht, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung für das Finanzamt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war und das Finanzamt diese offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat.