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NWB Nr. 32 vom Seite 2717

Pyrrhussieg für Argentinien-Gläubiger

Anmerkung zum

Dr. Friedrich E. Harenberg

Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.

I. Sachverhalt

Die Republik Argentinien hatte im Dezember 2001 den Staatsnotstand erklärt und den gesamten Schuldendienst eingestellt. Es handelte sich um ca. 150 verschiedene Schuldverschreibungen, teilweise mit Ausstattungsmerkmalen, die nach deutschem Ertragsteuerrecht als Finanzinnovationen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG eingestuft wurden. Der Nominalwert der Anleihen betrug ca. 82 Mrd. US-Dollar. Im Jahre 2002 erklärte sich Argentinien für zahlungsunfähig und berief sich auf den Staatsnotstand. Bis Ende 2004 hatten sich deshalb ca. 103 Mrd. US-Dollar Gesamtschulden angehäuft, da Argentinien sowohl den Zinsdienst als auch den Kapitaldienst eingestellt hatte.

Anfang 2005 kam es dann zu einem Umschuldungsangebot (Umwandlung in neue Schuldverschreibungen), mit dem ein Forderungsverzicht von ca. 70 % einherging. Dieses Angebot wurde zu 76,07 % seitens der Gläubiger angenommen, so dass noch eine off...