Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietrecht | Kein Aufwendungsersatz für Veränderungen des Mietobjekts im alleinigen Interesse des Mieters
Vereinbaren Mieter und Vermieter, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen ( NWB BAAAC-50060). Daher hatte im konkreten Fall der langjährige Mieter eines Hauses, der die zu Beginn des Mietverhältnisses unbepflanzten Freiflächen nach individuellen Wünschen gestaltet hatte, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für Bäume und Sträucher, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden konnten.