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Zwangsvollstreckung | Rechtsmissbräuchliches Eigengebot des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung
Wenn im ersten Versteigerungstermin nur ein Vertreter der die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei im eigenen Namen ein Gebot (unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts) abgibt, hat das Amtsgericht den Zuschlag auch im zweiten Versteigerungstermin zu verweigern, wenn dort ein Dritter ebenfalls nur unter der 5/10-Wertgrenze bietet (§ 85a Abs. 1 ZVG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreibende Partei vom Gericht gefragt worden ist, ob ihr Gebot nur darauf gerichtet ist, einem anderen Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte des Werts zu ermöglichen, und diese nicht antwortet. Hier steht das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens und ist nichtig (§ 116 Abs. 2 BGB). Folglich besteht die gesetzliche Wertgrenze im zweiten V...