OFD Hannover - S 7222 - 27 - StO 184

Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Heißgetränken aus Automaten

Ein Unternehmen der Dienstleistungsbranche betreibt das sogenannte Automatengeschäft mit Heißgetränken, bei dem der Verbraucher gegen Einwurf eines entsprechenden Betrages ein Getränk nach seiner Wahl erhält. Grundlage der Geschäftsbeziehungen des Automatenaufstellers mit seinen Kunden (z. B. betriebliche Kantinen) sind Verträge, nach denen der Kunde u. a. den erforderlichen Raum sowie Wasser und Strom einschließlich der notwendigen Anschlüsse ohne Entgelt zur Verfügung stellt.

Der Automatenaufsteller ist verpflichtet, die nötigen Automaten (mit Eigentumskennzeichnung) ohne gesondertes Entgelt aufzustellen, sie betriebsbereit zu halten und stets die erforderlichen Vorräte in den Automaten vorzuhalten.

Der Automatenaufsteller tätigt mit der Ausgabe trinkfertiger Heißgetränke an den Abnehmer/Verbraucher Lieferungen, die wie folgt zu versteuern sind:


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Kaffee und Tee
 
19 v. H.

(vgl. Tz. 59 Nr. 1 Buchst. e) und Tz. 59 Nr. 2 Buchst. d) des , BStBl 2004 I S. 638)


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Kakao
  
7 v. H. bei Milchanteil mindestens 75 v. H. Massenanteil
 
  
19 v. H. bei Milchanteil weniger als 75 v. H. Massenanteil

(vgl. Tz. 121 des v. g. BMF-Schreibens)


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Suppe
  
7 v. H.

(vgl. Tz. 116 Nr. 4 Buchst. a) des v. g. BMF-Schreibens)

Bei dieser Beurteilung ist es unbeachtlich, dass der Arbeitgeber des Abnehmers, der die Automatenaufstellung in seinen Räumen duldet, Strom und Wasser zur Verfügung stellt und der Automatenaufsteller die Automaten somit lediglich mit Kaffee-, Tee- Kakao- oder Suppenpulver bestückt.

Der Verkauf von (lediglich) heißem Wasser aus einem Heißgetränkeautomaten unterliegt als Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz nach Nr. 34 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn der Heißgetränkeautomat entweder mit Leitungswasser befüllt oder selbst an die Wasserleitung angeschlossen ist (vgl. Tz. 118 des v. g. BMF-Schreibens).

Zur Umsatzsteuer beim Verzehr an Ort und Stelle s. USt-Kartei S 7100 Karte 4 zu § 3 Abs. 9 UStG.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 2329 Nr. 51
UR 2007 S. 755 Nr. 19
UVR 2007 S. 361 Nr. 12
QAAAC-51468