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Finanzgericht Düsseldorf  v. - 4 K 4085/06 VTa

Gesetze: TabStG § 21 Satz 1, AO § 227, ZK Art. 233 Buchstabe b, ZK Art. 236 Abs. 1, ZK Art. 239

Kein Erlass der nacherhobenen Tabaksteuer bei Zigarettenschmuggel trotz Härtefall.

Leitsatz

  1. Ist ein Steuerpflichtiger wegen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der EU rechtskräftig wegen Steuerverkürzung verurteilt worden, kann die Tabaksteuerschuld weder aus besonderen Gründen nach Art. 239 ZK noch aus in seiner Person liegenden Gründen erlassen werden.

  2. Das Erlöschen des Zolls durch Einziehung stellt keinen Erlassgrund für die Tabaksteuerschuld dar.

Fundstelle(n):
MAAAC-51183

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