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Periodenübergreifende Prüfung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG
Nach dem nicht rechtskräftigen kann der Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG auch dann eingeschränkt werden, wenn im laufenden Wirtschaftsjahr keine Überentnahme vorliegt, sondern sich die Überentnahme nur aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt (sog. periodenübergreifende Prüfung). Zwar knüpfe § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG an die Überentnahme „des Wirtschaftsjahres” an; aus dem Berechnungsschema des Satzes 3 ergebe sich aber, dass ein jährlich fortzuschreibender Saldo aller Über- und Unterentnahmen maßgeblich sei. Weiterhin hält das FG Düsseldorf den typisierenden Zinssatz von 6 % für verfassungsgemäß.
Das FG gelangte so zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG, weil im Streitjahr 2001 eine Unterentnahme des Klägers von 4.759 DM vorlag, in den Vorja...