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Aktivierung von Rückdeckungsansprüchen aus Pensionsverpflichtungen
Bislang nicht aktivierte Rückdeckungsansprüche für Pensionsverpflichtungen sind nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs in der ersten noch änderbaren Schlussbilanz als selbständiges Wirtschaftsgut (Forderung) gewinnwirksam zu erfassen. Dem hierdurch ausgelösten Steueranspruch steht die fehlende Beanstandung im Veranlagungsverfahren nicht entgegen. Das Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG greift auch bei rechtsirrtümlicher Verkennung der Passivierungspflicht nach § 6a EStG ein. Die Vorschrift geht dabei als Sondernorm den allgemeinen Regeln zur Bilanzberichtigung vor. Die Ausnahmetatbestände des § 6a Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG sind abschließend.