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Ausgaben für kleinere Werbegeschenke als Werbungskosten
Ausgaben eines Finanzbeamten und Gewerkschaftsmitglieds für kleinere Werbegeschenke zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat sind als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit anzuerkennen. Nach dem sind Werbungskosten über den Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Der Werbungskostenbegriff sei insofern deckungsgleich mit dem Begriff der Betriebsausgaben des § 4 Abs. 4 EStG.