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LG München 29.03.2007 5HK O 1293/06, NWB 31/2007 S. 243

Gesellschaftsrecht | Rechtmäßigkeit überdurchschnittlicher Vorstandsvergütung

Nach § 87 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und der Lage der Gesellschaft stehen. Dabei steht ihm, wie erst unlängst der (NZG 2006 S. 141, Mannesmann/Vodafone-Verfahren) hervorgehoben hat, bei der Frage der Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsbezüge ein weiter Ermessensspielraum zu. Unter Berücksichtigung dessen soll nach dem 5HK O 1293/06 (AG 2007 S. 458) ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 AktG deshalb nicht schon dann angenommen ...