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Eigenheimzulage | Begünstigung der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist nicht nach § 17 EigZulG begünstigt, wenn die Tätigkeit der Genossenschaft dem Geschäftsgebaren eines Bauträgers entspricht und die Genossenschaft ihren Mitgliedern keine Wohnung i. S. eines „genossenschaftlichen Wohnens” überlässt. Das gilt auch, wenn sie in ihrer Satzung ihren Mitgliedern formal das Recht einräumt, Wohnungen zu nutzen. Liegen die Voraussetzungen des § 17 EigZulG nicht vor, ist die Aufhebung vorläufiger Festsetzungsbescheide nach § 165 Abs. 2 AO nicht an subjektive Voraussetzungen geknüpft. Es kommt weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich darauf an, ob der Anteilserwerber vom tatsächlichen Geschäftsgebaren wusste oder hätten wissen müssen. § 17 EigZulG kennt keine Vertrauensschutzregelung (, nv NWB XAAAC-50125).