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Vermittlungsleistung bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Bei der Beteiligung von Kapitalanlegern an Emissionsgesellschaften liegt eine Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften i. S. des § 4 Nr. 8f UStG nur dann vor, wenn eine Mittelsperson der Gesellschaft die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Anteilserwerb nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Anteilserwerb zustande kommt. Die Durchführung von Produkt- und Unternehmenspräsentationen stellvertretend und im Namen des Vorstands zur Gewinnung von Handelsvertretern stellt keine kausale Vermittlungsleistung dar.