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Korrektur der Vorsteuer
Bei einem Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringt, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vollumfänglich ausgeschlossen. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bezweckt nur die Korrektur der Vorsteuer hinsichtlich der außerunternehmerischen Verwendung. Hat ein Gebäudeteil nicht zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, kann sich aus dessen außerunternehmerischer Verwendung auch dann kein steuerpflichtiger Umsatz ergeben, wenn er als Teil des selbstgenutzten Wohn-Praxis-Gebäudes einer Ehegattengrundstücksgemeinschaft der steuerbefreiten Vermietung des Praxisteils zugeordnet wird.