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FG Sachsen 05.12.2006 4 K 81/03 , NWB direkt 31/2007 S. 4

Zuordnung des Marktplatzes einer Stadt zum Betrieb gewerblicher Art

Der Marktplatz einer Stadt, der nach tatsächlicher Nutzung und Handhabung als öffentlicher Platz der Stadt der Allgemeinheit zur Verfügung steht, ist dem gemeindlichen Hoheitsbereich zuzuordnen. Derartige öffentlichen Flächen einer Gemeinde können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines BgA, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein, so dass die Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung des öffentlichen Marktplatzes nicht zu Betriebsausgaben führen.