Leitsatz
[1] Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.
Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.
Zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses führt.
Gesetze: ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 380 Abs. 3
Instanzenzug: AG Schweinfurt 3 C 1674/05 vom LG Schweinfurt 11 T 237/06 vom
Gründe
I.
Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Schweinfurt die Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs verlangt. Zur mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten angeordnet. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat beantragt, die Beklagten von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu befreien. Das Amtsgericht hat daraufhin am verfügt, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen durch Entsendung eines informierten und unbeschränkt bevollmächtigten Vertreters zum Termin nachkommen könnten. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die Beklagten zu 1 und zu 2 persönlich erschienen. Die Beklagte zu 3 (künftig: die Beklagte) ist nicht erschienen; für sie ist auch kein nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld von 200 € auferlegt. In der Sache selbst hat das Amtsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung am ein Grundurteil gegen die Beklagten verkündet, das rechtskräftig geworden ist.
Gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom hat die Beklagte am Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht aus einem wichtigen Grund unzumutbar gewesen sei. Insbesondere sei das persönliche Erscheinen der Partei nicht wegen der Entfernung von 174,8 km zwischen dem Geschäftssitz der Beklagten und dem Gericht unzumutbar. Auch die allgemeine berufliche Belastung des Vorstandes der Beklagten führe nicht zur Unzumutbarkeit des persönlichen Erscheinens. Dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine Vielzahl von Prozessen führe, mache das persönliche Erscheinen, das nur angeordnet werde, wenn es der erkennende Richter zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten halte, ebenfalls nicht unzumutbar. Soweit die Beklagte bereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht vergleichsbereit, hindere dies die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht.
Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
II.
Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt sind.
a) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei verfahrensfehlerhaft, weil in der Anordnung des persönlichen Erscheinens Rechtsgrund und Zweck der persönlichen Anhörung nicht angegeben seien. Die Beklagte wurde gemäß § 141 Abs. 1 ZPO und damit "zur Aufklärung des Sachverhalts" geladen, wie der Terminsverfügung vom zu entnehmen ist. Wenn das Beschwerdegericht insoweit eine ordnungsgemäße Ladung feststellt, findet das in diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte.
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass für die Beklagte kein gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag - auch ohne Vorlage der Untervollmacht - zugunsten der Beklagten davon auszugehen sein, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits aufgetretene Unterbevollmächtigte in vollem Umfang Prozessvollmacht besaß. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der Beklagten jedoch nicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt. Eine solche Ermächtigung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne weitere Umstände von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG JR 1983, 156, 157; OLG Frankfurt NJW 1991, 2090; OLG München MDR 1992, 513; OLG Köln OLGR Köln 2004, 256, 257). Zwar enthält die Prozessvollmacht regelmäßig auch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (§§ 81, 83 ZPO). Darüber hinaus muss der Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch in der Lage sein, über den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird häufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelmäßig über die nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnisse eines Prozessbevollmächtigten (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1963, 602 f.) und erst recht über die eines mit der Sache in der Regel nicht näher befassten Unterbevollmächtigten hinausgehen.
c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gefehlt habe (§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten mit Terminsverfügung vom angeordnet. Die Ladung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom zeigt. Das war an sich ausreichend (§ 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In gleicher Weise sind die Parteien am zu dem auf verlegten Termin umgeladen worden.
Aus den Unterlagen ist jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass die Beklagte nicht - wie erforderlich - in Person eines gesetzlichen Vertreters (vgl. § 170 Abs. 2 ZPO) geladen worden sei, nicht zu widerlegen, weil ein Doppel des Schreibens nicht zur Akte gelangt ist. Die Beklagte hat zwar ihrerseits das Ladungs- und Umladungsschreiben nicht vorgelegt. Das gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil, weil ihr die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen ist. Feststellungen zur Ladung der Beklagten hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
Nicht nachvollziehbar ist die nicht näher begründete Feststellung des Beschwerdegerichts, es sei ein Vorstandsmitglied der Beklagten geladen und in der Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens im Termin hingewiesen worden. Ein Vermerk darüber, dass Ladung und Umladung eines bestimmten Vorstandsmitglieds mit einem entsprechenden Vordruck erfolgt sei, ist den Akten nur für die - von der Ladung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen zu unterscheidende - erstmalige Ladung der Partei zum Termin zur mündlichen Verhandlung vermerkt. Lediglich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist zusätzlich mit Verfügung vom auf die Vertretungsmöglichkeit gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Das steht der von § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO geforderten Belehrung der Partei über die Folgen ihres Ausbleibens nicht gleich (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854).
Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Beklagte zu 3 unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens umgeladen worden ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Von einer Aufhebung des Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufklärung kann jedoch abgesehen werden, weil die Sache aus anderen Gründen selbst dann zur Endentscheidung reif ist, wenn die Ladung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt wäre.
2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei im Ermessen des Gerichts steht. Das Amtsgericht hat aber entgegen der Ansicht des Landgerichts sein Ermessen fehlerhaft gebraucht.
a) § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG NJW 1998, 892, 893; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 72, 73; OLG Düsseldorf OLGZ 1994, 576, 577 f.; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339 und OLGR Köln 2004, 256, 257; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1649, 1650; OLG Hamm MDR 1997, 1061 und OLGR Hamm 2004, 233, 234; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 63, 68; a.A. OLG München MDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 997 und FamRZ 1992, 72, 73; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339; OLG Köln OLGR 2004, 256, 257; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart MDR 2004, 1020; LAG Niedersachsen MDR 2002, 1333, 1334; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Musielak/Stadler, ZPO; 5. Aufl., § 141 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 141 Rn. 40; a.A. KG JR 1983, 156, 157; Zöller/Greger, aaO).
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei steht hiernach zwar im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist aber pflichtgemäß auszuüben. Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur nach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig sind (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854 f. für eine Güteverhandlung).
Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (vgl. OLG Brandenburg aaO; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 18; Zöller/Greger, aaO, Rn. 3, 19).
b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung durch das Erstgericht ist den angefochtenen Beschlüssen nicht zu entnehmen.
Nachdem die Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass Vergleichsbereitschaft nicht bestehe, kam eine Anordnung des persönlichen Erscheinens - wie geschehen - allenfalls noch zur Aufklärung des Sachverhalts in Betracht. Insoweit mag zwar nicht zweifelhaft sein, dass ein Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sich die Sachverhaltskenntnisse eines Sachbearbeiters der Anstalt aneignen muss. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung Sachverhaltsfragen hätte erörtern wollen, deren vorherige (auch schriftliche) Erfragung nicht zweckmäßig, deren Beantwortung aber zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2090).
Das Beschwerdegericht hat hierzu nichts festgestellt und weder die Sitzungsniederschrift noch das rechtskräftige (Grund-)Urteil des Erstgerichts, das ohne weiteren Vortrag und ohne weitere Verhandlung erlassen werden konnte, lassen hierzu etwas erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterer Anlass zur Sachverhaltsaufklärung nach Ansicht des Erstgerichts nicht bestand. Die erforderliche Abwägung vor Verhängung des Ordnungsgeldes hätte daher zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten führen müssen mit der Folge, dass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden durfte.
3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist auch der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufzuheben.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR 1995, 753, 754; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 58; MünchKommZPO/Damrau; 2. Aufl., § 380 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 380 Rn. 12), denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Zweibrücken MDR 1996, 533; OLG Düsseldorf MDR 1985, 60; OLG Celle NdsRPfl 1982, 45; OLG Frankfurt MDR 1984, 322; OLG Brandenburg aaO; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 15; Zöller/Greger aaO, § 380 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hart-mann, aaO, § 380 Rn. 18). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1812). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 1364 Nr. 19
GAAAC-50913
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein