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Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last
Zum Begriff der dauernden Last
Erbbauzinsen sind rechtlich und wirtschaftlich ein Entgelt für die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung und daher wie Mietentgelte und Pachtentgelte zu behandeln. Sie sind nicht als dauernde Kosten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Zur Regelungssystematik des § 8 Nr. 2 GewStG
Gewerbesteuerrechtlich sollen Finanzierungskosten, die aus Anlass der Gründung oder des Erwerbs eines Betriebs entstehen, nicht den Gewerbeertrag mindern. Dieses Ziel stellt § 8 Nr. 1 GewStG für sog. Dauerschuldzinsen und § 8 Nr. 2 GewStG für Renten und dauernde Lasten sicher. § 8 Nr. 2 GewStG führt die objektsteuerrechtlich bezweckte Gleichstellung dadurch herbei, dass Aufwand, der einem Unternehmen durch Übernahme von Fremdkapital bestimmter Art als Gegenleistung für den Erwerb oder die Gründung eines Betriebs entsteht, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet wird, und zwar so, als wäre der Erwerb des Betriebs auf den EinsatzS. 7 von Eigenkapital zurückzuführen (vgl. , BStBl 1991 II S. 358). Renten und dauernde Lasten werden damit den Zinsen für Dauerschulden gem. § 8 Nr. 1 GewStG gleichgestellt, weil sie ähnlich wie diese Entgelte für die Überlassung des im Gewerbebetrieb arbeitenden Kapitals enthalten.
Keine Anwendbarkeit von § 8 Nr. 2 GewStG
Die Verpflichtung zur Zahl...