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KSR Nr. 8 vom Seite 3

Besteuerung von Optionsprämien im Privatvermögen

Neue BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung von Prämien für die Einräumung eines Optionrechts

Dr. Andreas Striegel, Rechtsanwalt Steuerberater, Attorney at Law (New York), LLM Miami, und Ref. jur. Frank Geyer, Kaye Scholer, Frankfurt

Nach den beiden BFH-Urteilen v. - IX R 40/06 und IX R 23/06 stellen privat vereinnahmte Optionsprämien unabhängig von der Durchführung und dem Erfolg des Optionsgeschäfts auch nach Einführung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG dar. Eine später gezahlte Glattstellungsprämie mindert diese Einkünfte als Werbungskosten.

„Kauf” von Optionen

Der Kauf von Optionen ist nichts anderes als die Einräumung eines Rechts gegen Entgelt. Es kann sich um das Recht handeln, einen Gegenstand zu bestimmten Bedingungen kaufen (call option) oder verkaufen (put option) zu dürfen. Der Käufer hat Anschaffungskosten für sein Recht in Form einer Optionsprämie getragen. Wenn er seine Option verkauft, kann er einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG erzielen. Wenn er seine Option verfallen lässt, hat er einen im Privatvermögen nicht steuerbaren Vermögensverlust erlitten.

„Verkauf” bzw. die Gewährung von Optionen

Die Gegenposition zum vorstehend beschriebenen „Kauf” eines (Options-)Rechts ist nicht der Verkauf, sondern zunächst die Einräumung eines Rechts. Der „Stillhalter” räumt das Recht ein und verpflichtet sich den ...