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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 715/07 EFG 2007 S. 1474 Nr. 18

Gesetze: BRAGO § 118BRAGO § 119VV RVG Nr 1002 BRAGO § 24FGO § 155ZPO § 104 Abs 2 Satz 3FGO § 139

Finanzgerichtsordnung:

Kostenfestsetzung: Kosten des Vorverfahrens - Erledigungsgebühr - Erstattungsfähigkeit von USt

Leitsatz

1) Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens i.S. des § 139 FGO gehört nur der Teil der Geschäftsgebühr, um den sich diese Gebühr durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren erhöht hat.

2) Da der Bevollmächtigte für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren in jedem Fall 5/10 einer Gebühr verlangen kann und in allen Fällen, die weder außergewöhnlich einfach sind noch besondere Schwierigkeiten aufweisen, in aller Regel die Mittelgebühr von 7,5/10 zugrunde zu legen ist, verbleiben für Zwecke der Kostenerstattung 2,5/10 der Geschäftsgebühr.

3) Der Antrag im Klageverfahren, die abziehbare Vorsteuer nach einem gegenüber dem angefochtenen Bescheid veränderten Aufteilungsmaßstab zu bestimmen, ist keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit und deshalb mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

4) Für die Kostenerstattung von auf die Vergütung entfallender Umsatzsteuer ist es genügend aber auch erforderlich, dass der Erstattungsberechtigte erklärt, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen zu können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1474 Nr. 18
EAAAC-50555

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