Kostenfestsetzung: Kosten des Vorverfahrens - Erledigungsgebühr - Erstattungsfähigkeit von USt
Leitsatz
1) Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens i.S. des § 139 FGO gehört nur der Teil der Geschäftsgebühr, um den sich
diese Gebühr durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren erhöht hat.
2) Da der Bevollmächtigte für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren in jedem Fall 5/10 einer Gebühr verlangen kann und in
allen Fällen, die weder außergewöhnlich einfach sind noch besondere Schwierigkeiten aufweisen, in aller Regel die Mittelgebühr
von 7,5/10 zugrunde zu legen ist, verbleiben für Zwecke der Kostenerstattung 2,5/10 der Geschäftsgebühr.
3) Der Antrag im Klageverfahren, die abziehbare Vorsteuer nach einem gegenüber dem angefochtenen Bescheid veränderten Aufteilungsmaßstab
zu bestimmen, ist keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit und deshalb mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
4) Für die Kostenerstattung von auf die Vergütung entfallender Umsatzsteuer ist es genügend aber auch erforderlich, dass der
Erstattungsberechtigte erklärt, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen zu können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1474 Nr. 18 EAAAC-50555
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