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Die Laufbahnprüfung für die Ausbildung der Beamten im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung der Länder
In jedem Jahr findet in den Ländern die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung statt. Für die erfolgreichen Prüflinge ist das Ergebnis von besonderer Wichtigkeit, da nicht selten die anschließende Übernahme in die Finanzverwaltung oder der konkrete berufliche Einsatzbereich innerhalb der Steuerverwaltung von diesem Prüfungsergebnis abhängt. Auch bei einer Bewerbung außerhalb der Finanzverwaltung ist das Prüfungsergebnis von Bedeutung. Es lohnt daher für jeden Finanzanwärter sich frühzeitig mit der Laufbahnprüfung auseinanderzusetzen, um so ggf. noch rechtzeitig „korrigierend” in die Studienergebnisse und das spätere Prüfungsergebnis einzugreifen.
S. 394
I. Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Laufbahnprüfung sind insbesondere § 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) vom sowie die §§ 33 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) i. d. F. vom . Hier finden sich z. B. Regelungen über die Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StBAPO), deren Durchführung und Bewertung (§§ 39 f.), über die Zulassung zur mündlichen Prüfung (§ 43) und deren Durchführung (§ 44) sowie Bestimmungen zur Ermittlung der Endpunktzahl und der Gesamtnote (§ 45 i. V. m. § 6 Abs. 4).
II. Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht...