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FG Thüringen 20.09.2006 III 496/03, NWB direkt 30/2007 S. 11

Gemeinschaftliche Tierhaltung durch GmbH & Co. KG

Die Einkünfte einer gemeinschaftlichen Tierhaltung können ertragsteuerlich nur dann als solche aus Land- und Forstwirtschaft qualifiziert werden, wenn alle sachlichen, personellen und formalen Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind (Anschluss an die höchstrichterliche, zur Umsatzsteuer ergangene Rechtsprechung). Eine GmbH & Co. KG ist nicht wegen ihrer Rechtsform, sondern deswegen von der Vergünstigung des § 51a BewG ausgeschlossen, weil der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person (GmbH) ist und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft i. S. des § 51a BewG nur natürliche Personen sein dürfen. Das Finanzamt ist nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH & Co. KG an einer rückwirkenden Umqualifizierung der Einkünfte als gewerblich und am erstmaligen Erlass von Gewerbesteuermessbe...