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Ausgaben für kleinere Werbegeschenke zur Vorbereitung der Wahl in den Personalrat
Ausgaben eines Finanzbeamten und Gewerkschaftsmitglieds für kleinere Werbegeschenke zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat sind als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen. Werbungskosten sind über den Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Der Werbungskostenbegriff ist insofern deckungsgleich mit dem Begriff der Betriebsausgaben des § 4 Abs. 4 EStG.