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Begrenzung der Entfernungspauschale bei Motorradnutzung
Für einen Motorradfahrer ist die Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG auf jährlich 10 000 DM begrenzt. Diese Begrenzung ist verfassungsgemäß. Denn die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz EStG, wonach für zur Nutzung überlassene Kraftwagen die Begrenzung nicht gilt, greift bei Benutzung eines Kraftrades nicht ein. Ein Kraftrad fällt nicht unter den Begriff Kraftwagen. Diese Differenzierung zwischen Kraftwagen und anderen Verkehrsteilnehmern ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 GG.