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LAG Hessen 15.11.2006 8 Sa 854/06, NWB 30/2007 S. 235

Arbeitsrecht | Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholgenusses – Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

Erscheint ein Arbeitnehmer aufgrund exzessiven Alkoholgenusses in einem nicht arbeitsfähigen Zustand zur Arbeit, begeht er eine Pflichtverletzung, die allerdings nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung eine (hier außerordentliche) Kündigung begründen kann. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er ein Verhalten als vertragswidrig ansieht und ihn warnen, dass bei einer Wiederholung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht, bevor er zum letzten Mittel, einer Kündigung greift. Das hatte der Arbeitgeber im Streitfall versäumt. Nach seinem eigenen Vortrag war der Arbeitnehmer einmalig und erstmalig nach fast zehn Jahren Beschäftigung seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen, weil er alkoholisiert war ().