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Wohnungseigentum | Anlegung eines Dachgartens
Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, können beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Anlegung eines Dachgartens ist zumindest dann eine solche bauliche Veränderung, wenn sie mit Erdaufschüttungen und einer umfangreichen Bepflanzung verbunden ist ().