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BGH 13.06.2007 IV ZR 330/05, NWB 30/2007 S. 235

Versicherungsvertragsrecht | Umfang der Abtretung einer Lebensversicherung ohne ausdrückliche Bestimmung

Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit (formularmäßig) abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall. Haben Zedent (Abtretender) und Zessionar (Abtretungsempfänger/neuer Gläubiger) mit der Beschränkung der Sicherungsabtretung auf den Anspruch auf den Todesfall aber das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber steuerliche Vorteile (Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen. Daher versagte der BGH einer Bank den...