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VG Köln 11.07.2007 23 K 4180/04, NWB 30/2007 S. 233

Vergnügungsteuer | Kölner Vergnügungsteuer ist rechtens

Das u. a. vier Klagen gegen die Erhebung einer „Sexsteuer” im Jahre 2004 abgewiesen. Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Köln vom Dezember 2003 sei im Wesentlichen rechtswirksam. Im Dezember 2003 hatte die Stadt Köln erstmals „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs” und „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, z. B. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen” der Vergnügungsteuer unterworfen. Gegen die Urteile kann die unterlegene Partei binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster beantragen.