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VG Aachen 28.06.2007 4 K 142/06, NWB 30/2007 S. 232

Gewerbesteuer | Keine Mindesthöhe bei Hebesätzen

Das Land Nordrhein-Westfalen darf den Kommunen auch im Wege einer aufsichtsbehördlichen Anordnung keine Mindesthöhe der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer vorschreiben. Dies entschied das VG Aachen mit Urteil v. - 4 K 142/06 und hob eine entsprechende aufsichtsbehördliche Verfügung des Landrats des Kreises Euskirchen auf. Der Landrat hatte mit dieser Verfügung einen Beschluss des Rats der Gemeinde Hellenthal aufgehoben, mit dem dieser für das Jahr 2005 die Hebesätze für die Gewerbesteuer (400 %) und die Grundsteuer (350 %) festgesetzt hatte.