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Abgabenordnung | BVerfG bestätigt Kontenabruf – lediglich sozialrechtliche Abfragen zu unbestimmt
Das , 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 NWB ZAAAC-49875 festgestellt, dass § 93 Abs. 8 AO gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt. § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO sind hingegen mit dem Grundgesetz vereinbar. – Anmerkung: Gegenstand der Verfassungsbeschwerden u. a. eines inländischen Kreditinstituts, eines Rechtsanwalts und Notars, einer Bezieherin von Wohngeld sowie eines Empfängers von Sozialhilfe sind im Wesentlichen § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG sowie § 93 Abs. 7 und 8 AO. Erfolgreich waren allein die Verfassungsbeschwerden der beiden Sozialleistungsempfänger, soweit sie sich gegen § 93 Abs. 8 AO richten. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine ...