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Keine Rückstellung für Abrisskosten bei anschließender Neuvermietung
Eine Rückstellung für die künftigen Abrisskosten eines bislang vermieteten Gebäudes kann nicht gebildet werden, wenn sich der Steuerpflichtige vor dem Bilanzstichtag entschließt, das Gebäude abzureißen und anschließend neu zu errichten sowie zu vermieten, aber erst nach diesem Entschluss den neuen Mietvertrag abschließt.
Nach dem Urteil des FG Bremen kann im Rahmen eines Mietvertrags, der ein schwebendes Geschäft darstellt, eine Rückstellung nur für einen Erfüllungsrückstand gebildet werden; ein solcher bestand aber hinsichtlich des neuen Mietvertrags nicht, weil der Abbruch schon vor dem Abschluss des neuen Mietvertrags beschlossen worden war. Zudem hieß es in dem neuen Mietvertrag nur, dass der Vermieter „beabsichtige, das Gebäude um- und auszubauen”. Eine am Bilanzstichtag bestehende wi...