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Kein Anspruch auf Vorsteuererstattung
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Grundsätzlich müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmen identisch sein. Diese Voraussetzung kann auch beim Strohmann erfüllt sein, obwohl dieser nur eine Leistung des Hintermanns erfüllt. Eine Leistungskommission gem. § 3 Abs. 11 UStG setzt zwischen Auftraggeber (Kommittent) und Auftragnehmer (Kommissionär) einen Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. des § 675 BGB, d. h. ein entgeltliches Rechtsgeschäft, voraus.