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Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand
BVerwG schließt sich BFH-Rechtsprechung an
Das im Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr festhält, wonach ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG nur auf die Fälle von atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen begrenzt ist. Damit ist der Weg frei, für eine geänderte Auslegung der Erlassvorschrift. Vermieter, die von Ertragsminderungen wegen dauerhaftem Leerstand des Gebäudes betroffen sind, können nun auf einen Erlass der Grundsteuer hoffen.
Bisherige Auffassung der Verwaltungsgerichte
Mit der Frage, ob dauerhafter Leerstand Erlassgrund i. S. des §33 GrStG ist, müssen sich aufgrund der Qualifizierung der Grundsteuer als Gemeindesteuer zwei Gerichtsbarkeiten beschäftigen. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist die Finanzgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten zuständig, in den übrigen Bundesländern, die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Grundbesitzer, die einen Erlass der Grundsteuer im Hinblick auf die finanziellen Einbußen aufgrund des strukturell bedingten Leerstands der zu vermietenden Immo- S. 2bilien begehrten,...