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Einkommensteuer | Prämie zur Glattstellung eines Optionsgeschäfts als Werbungskosten
(1) Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar (Bestätigung des , BStBl II S. 995 = Kurzinfo StuB 2004 S. 792). (2) Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften i. S. von § 22 Nr. 3 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden (Bezug: Art. 3 Abs. 1 GG; § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3 EStG 1997).
Praxishinweise: Ursächlich für das Glattstellungsgeschäft ist stets das vorangegangene Stillhaltergeschäft, m...