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Einkommensteuer | Qualifizierung von Prämien für die Einräumung einer Option
Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern (Bestätigung des , BStBl II 2004 S. 995 = Kurzinfo StuB 2004 S. 792, für die Rechtslage nach der Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom , BGBl I S. 402; Bezug: § 22 Nr. 2 und Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG; § 2 WpHG).
Praxishinweise: Die Einräumung einer Option stellt eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung dar, und die dafür erhaltene Prämie ist Entgelt für diese Leistung. Die Prämie wird unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts (z. B. Währungsgeschäft) erzielt und bildet deshalb keine Einheit mit dem ggf. als privates V...