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Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und Konzernen in Spanien – ein Überblick
Das spanische Steuerrecht beinhaltet für Körperschaften eine Vielzahl von Vorschriften, die den Verlustabzug bzw. den Verlustausgleich sowohl aus zeitlicher als auch betragsmäßiger Sicht einschränken. Andererseits gibt es Bereiche bei der Verlustbehandlung, die weniger restriktiv als das deutsche Steuerrecht erscheinen.
I. Allgemeine Bestimmungen zum Verlustabzug
Der Verlustabzug von in Spanien unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften wird unter Art. 25 LIS allgemein geregelt. Demzufolge sind entstandene Verluste eines laufenden Jahres vorab mit Gewinnen desselben Jahres zu verrechnen. Besteht danach ein Verlustüberhang, muss dieser innerhalb von 15 Jahren mit Gewinnen ausgeglichen werden (Art. 25 Abs. 1 LIS). Die Verrechnungsreihenfolge richtet sich dabei nach dem Entstehen des Verlustes, d. h. Altverluste sind vorrangig mit Gewinnen zu verrechnen. Aus diesem Grund sind die Verlustvorträge auf einem separaten Konto in der Buchhaltung auszuweisen. Ein nach diesem Zeitraum existierender Verlust geht steuerlich ungenutzt verloren. S. 726
Eine Besonderheit findet sich in Art. 25 Abs. 3 LIS für neu gegründete Kapitalgesellschaften. Bei diesen beginnt der...