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NWB Nr. 28 vom Seite 2351

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der geplanten rückwirkenden Erhöhung des sog. Übungsleiterfreibetrags

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit sind nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 1 848 € im Kalenderjahr steuerfrei, wobei es für die Steuerfreiheit nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen deklariert werden. Diese steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Ar-S. 2352beitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dabei kann der steuerfreie Jahresbetrag von 1 848 € monatlich mit 154 € oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn) vom Arbeitsentgelt in Abzug gebracht werden.

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BT-Drucks. 16/5200) sieht in seinem Art. 1 Nr. 2 eine Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von jährlich 1 848 € (monatlich 154 €) auf jährlich 2 100 € (monatlich 175 €) vor. Diese Erhöhung soll nach Art. 9 Satz 1 rückwirkend zum in Kraft treten. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben am 23./ über diese Thematik beraten und festgestellt, dass sich durch die rückwirkende Änderung für den Bereich der Sozialversicherung keine Konsequenzen ergeben.

Nach Auffassung de...