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Umsatzsteuer | Definition des Begriffs „Sondervermögen” (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)
Nach dem , JP Morgan Fleming, ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-RL dahin auszulegen, dass der Begriff „Sondervermögen” in dieser Bestimmung auch die geschlossenen Investmentfonds wie die „Investment Trust Companies” (Investmentfondsgesellschaften) umfassen kann und er den Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung unter den Begriff „Sondervermögen” fallen, ein Ermessen einräumt. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-RL entfaltet in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, damit eine mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.