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BFH 29.03.2007 IX R 10/06, NWB 28/2007 S. 216

Einkommensteuer | Behandlung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen gem. NWB QAAAC-49142 nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen. – Anmerkung: Die in Konzernstrukturen zu findende Zentralisierung des Kassenwesens (sog. cash-pooling) hat Synergieeffekte durch Optimierung des Liquiditätsmanagements, Einsparung von Finanzierungskosten und Bündelung von Kontrollfunktionen. Gerade hat der BGH in zwei neueren Urteilen ein Sonderrecht für diese Finanzierungsform abgelehnt und festgestellt, dass die in ein Cash-Pool System...