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Entgeltumwandlung kein Arbeitslohn
Durchschnittsberechnung bei Gruppenversicherungsverträgen
Beiträge zu einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse konnten nach der bis 2004 geltenden Rechtslage bis zu einer Höhe von 1 752 € pro Jahr (früher: 3 408 DM) pauschal mit 20 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden. Bestand ein Gruppenversicherungsvertrag, konnten in einem gewissen Umfang höhere Beiträge einzelner Arbeitnehmer durch niedrigere Beiträge anderer Arbeitnehmer ausgeglichen werden, wenn der Beitrag im Einzelfall nicht mehr als 2 148 € (früher: 4 200 DM) und im Durchschnitt nicht mehr als 1 752 € (früher: 3 408 DM) pro Arbeitnehmer betrug. Für viele vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Verträge gelten diese Regelungen weiterhin. Eine aktuelle Entscheidung des zur Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. ist daher auch jetzt noch für viele Fälle von Bedeutung.
Zusatzversorgung durch Direktversicherungen
Die Klägerin hatte über einen Gruppenversicherungsvertrag für alle Arbeitnehmer ihres Unternehmens Direktversicherungen abgeschlossen. Die Klägerin zahlte bei diesen Versicherungen einen Arbeitgeberanteil zwischen 2 100 DM und 4 200 DM je Arbeitnehmer, wenn der Arbeitn...