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Keine Beendigung der Organschaft
Eine Organschaft wird weder durch den Beginn einer Krise oder die Überschuldung der Organgesellschaft noch durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beendet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Amtsgericht gegenüber dem Organträger ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Insolvenzordnung erlassen hat (so genannte „starke” vorläufige Insolvenzverwaltung), da es in diesem Fall Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, den Geschäftsbereich zu übernehmen und fortzuführen.