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FG Düsseldorf 19.04.2007 16 K 4489/06 G, NWB direkt 28/2007 S. 7

Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG

Hält die einzige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG den Kommanditanteil lediglich als Treuhänderin für die einzige Komplementärin (Treuhandmodell), liegt auf der Ebene der KG kein mitunternehmerisch ausgeübter Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Als handelsrechtlich selbständiges Rechtssubjekt, das einen sachlich selbständigen gewerblichen Betrieb unterhält, ist eine derartige KG nach § 2 Abs. 1 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG sachlich gewerbesteuerpflichtig; sie kann dagegen nicht als bloße Betriebsstätte der Komplementär-„Muttergesellschaft” angesehen werden. Die Regelung der persönlichen Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) stellt nur darauf ab, ob die Personengesellschaft ihrer Rechtsform nach über Gesamthandsvermögen verfügen kann; unerheblich ist dagegen, ob es sich zugleich um eine Mitunternehmerschaft ha...